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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 16/22 (BFH)
§§: AO § 126, AO § 127, AO § 222, AO § 227, AO § 367, EStG § 68 Abs. 1
Schlagwörter Kindergeld, Zuständigkeit, Einspruchsentscheidung, Heilung, Stundung
Rechtsfrage: 1. Kann die zuvor rechtswidrige Entscheidung einer sachlich unzuständigen Ausgangsbehörde durch eine spätere Einspruchsentscheidung, die von einer sachlich und örtlich zuständigen Behörde erlassen wurde, geheilt werden? Ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung für die gerichtliche Überprüfung entscheidend? Überlagert und ersetzt der Verwaltungsakt "Einspruchsentscheidung" den rechtswidrigen, aber nicht nichtigen Ausgangsbescheid? Handelt es sich in § 126 Abs. 1 AO um eine abschließende Aufzählung? Lässt eine Heilung nach § 126 AO für eine Analogie im Hinblick auf § 127 AO mangels Regelungslücke keinen Raum? - 2. Scheidet ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen aufgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten aus? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 10.03.2022
Vorinstanz/AZ: 10 K 2288/21
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 07 80
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.10.2023
Erledigungs-Az: III R 16/22 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet n
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 19 98