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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 8/22 (BFH)
§§: KN Unterpos. 13021905, KN Unterpos. 33021090, BranntwMonG § 130
Schlagwörter Einreihung, Tarifierung, Alkohol, Branntweinsteuer
Rechtsfrage: Handelt es sich bei dem mittels eines Lösungsmittels aus Vanilleschoten gewonnenen und für die Lebensmittelindustrie zur Herstellung von Schokolade, Joghurt und Backwaren bestimmten Extrakt, das vor der Einfuhr in die EU mit Alkohol und Wasser verdünnt wird, um einen der Branntweinsteuer unterliegenden Pflanzenauszug im Sinne der Unterposition 1302 1905, oder ist die Ware als Mischung von Riechstoffen in die Unterposition 3302 1090 einzureihen? - Das Verfahren VII R 46/18 ruhte gemäß Beschluss vom 29.12.2020 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-668/20. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 18.09.2018
Vorinstanz/AZ: 11 K 939/17
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.09.2022
Erledigungs-Az: VII R 8/22 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Historisches AZ: VII R 46/18 - Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 04 60