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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 10/21 (BFH)
§§: UStG § 21 Abs. 2, RL 2006/112/EG Art. 30 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 143, RL 2006/112/EG Art. 205, VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 27, VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 77 Abs. 3, VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 201
Schlagwörter Einfuhrumsatzsteuer, Nacherhebung, Steuerschuldner, Vertreter
Rechtsfrage: Nacherhebung von Einfuhrumsatzsteuer: 1. Ist unter Einfuhr i.S.d. Art. 143 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL abweichend von Art. 30 MwStSystRL die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr i.S.d. Art. 201 UZK zu verstehen? - 2. Falls ja, darf die EUSt nach Art. 77 UZK i.V.m. § 21 Abs. 2 UStG nacherhoben werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 143 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL, wie sich das nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr herausstellt, nicht erfüllt worden sind, aber trotzdem feststeht, dass die Waren in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versandt worden sind? - 3. Kann der zollrechtliche Vertreter ohne Vertretungsvollmacht gem. Art. 77 Abs. 3 S. 1 UZK analog zum Schuldner der EUSt werden? - 4. Ist für die Nacherhebung von EUSt Art. 101 ff. oder Art. 27, 28 UZK, jeweils i.V.m. § 21 Abs. 2 UStG einschlägig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 25.01.2021
Vorinstanz/AZ: 4 K 47/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 02 62
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.11.2023
Erledigungs-Az: VII R 10/21
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 04 90