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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 55/11 (BFH) |
§§: | GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e, GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. f, GG Art. 3, GG Art. 12, GG Art. 14 |
Schlagwörter | Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Franchising, Einheitliches Vertragswerk, Untervermietung, Lizenzgebühren |
Rechtsfrage: | Betrieb von Schnellrestaurants im Franchise-System: Ist bei einem u.a. aus Franchisevertrag und Unterpachtvertrag bestehenden komplexen Vertragswerk davon auszugehen, dass der vereinbarte Unterpachtzins für die Räumlichkeiten in Wahrheit ein Leistungspaket abgilt? Hat sich die Hinzurechnung daher an den Pachtzahlungen des Unterverpächters bzw. an der ortsüblichen Vergleichsmiete zu orientieren? Ist § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG i.d.F. des UntStRefG 2008 verfassungswidrig, insbesondere, da die Hinzurechnung auch bei Gewerbesteuerpflicht des (Unter-)Verpächters greift? Wird mit den vereinbarten Lizenzgebühren auch Know-how entgolten, so dass insoweit von der Hinzurechnung abzusehen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 28.09.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 239/11 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.01.2017 |
Erledigungs-Az: | IV R 55/11 |
Erledigungs-Vermerk: | Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 1 BvL 8/12 - BFH-Beschluss vom 1.8.2012 - IV R 55/11 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 08 43 |