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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 35/19 (BFH)
§§: AO § 218, InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, InsO § 129, InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Abrechnungsbescheid, Lohnsteuer, Insolvenzverwalter, Aufrechnung
Rechtsfrage: Stellen zu Lohnsteuerverbindlichkeiten führende Aufrechnungslagen Rechtshandlungen dar, die der Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO unterliegen und damit ein Aufrechnungsverbot gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auslösen, selbst wenn die Lohnsteuer vorzeitig angemeldet worden ist und die Lohnsteuer wegen des früheren Zuflusses des Arbeitslohns entstand, obgleich der Monat und damit die zu erbringende Arbeitsleistung (als relevante Rechtshandlung) noch nicht erbracht worden war? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 03.09.2019
Vorinstanz/AZ: 8 K 8260/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 23 19 01
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.04.2023
Erledigungs-Az: VII R 35/19
Erledigungs-Vermerk: Revision Steuerpflichtiger begründet - Zurückverweisung an das FG - Revision Behörde unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 18 00