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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 39/20 (BFH) |
§§: | EStG § 62, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 3 |
Schlagwörter | Kindergeld, Bankkaufmann, Berufsausbildung |
Rechtsfrage: | 1. Schließt bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss zum Bankkaufmann die Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ab? Besteht zwischen dem Abschluss zum Bankkaufmann und der Aufnahme der Ausbildung zum Bankfachwirt zum Berufsziel Bankbetriebswirt eine Zäsur? - 2. Besteht im vorliegenden Fall ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Abschluss der Ausbildung zum Bankkaufmann und der Fortsetzung der Ausbildung (zum Bankfachwirt sowie später zum Bankbetriebswirt)? - 3. Ist eine Erwerbstätigkeit des Kindes im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG währenddessen zu berücksichtigen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 20.03.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 1026/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 01 66 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.05.2021 |
Erledigungs-Az: | III R 39/20 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 19 27 |