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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 32/19 (BFH)
§§: EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b, VO (EWG) Nr. 3037/90, EnergieStG § 37 Abs. 1, EnergieStG § 37 Abs. 2
Schlagwörter Energiesteuer, Entlastung, Herstellung, Widerruf, Asphalt, Kohle, Heizstoff
Rechtsfrage: Ist die Herstellung von Asphaltgranulat ein nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG begünstigter Prozess? War der Widerruf der erteilten Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle als Heizstoff für die Herstellung von Asphalt nach § 37 Abs. 2 Nr. 4 EnergieStG rechtmäßig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 04.09.2019
Vorinstanz/AZ: 4 K 434/19 VE
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 17 53
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.11.2021
Erledigungs-Az: VII R 32/19 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 07 46