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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-672/17 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 90
Schlagwörter EG, EU, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Neutralität, Steuerberichtigung, Steuerannullierung, Steuerabzug, Portugal, Nichtbezahlung
Rechtsfrage: 1. Stehen der Neutralitätsgrundsatz und Art. 90 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 einer nationalen Rechtsvorschrift wie Art. 78 Abs. 11 des Mehrwertsteuergesetzbuchs entgegen, wenn diese Vorschrift dahin ausgelegt wird, dass in Fällen der Nichtbezahlung vor der Mitteilung der Steuerannullierung an den steuerpflichtigen Erwerber des Gegenstands oder der Dienstleistung zwecks Berichtigung des ursprünglich vorgenommenen Abzugs keine Steuerberichtigung möglich sein soll? - 2. Wenn ja: Stehen der Neutralitätsgrundsatz und Art. 90 der Richtlinie 2006/112/EG einer nationalen Rechtsvorschrift wie Art. 78 Abs. 11 des Mehrwertsteuergesetzbuchs entgegen, wenn diese Vorschrift dahin gehend ausgelegt wird, dass in Fällen der Nichtbezahlung keine Steuerberichtigung möglich sein soll, wenn die Mitteilung der Steuerannullierung an den steuerpflichtigen Erwerber des Gegenstands oder der Dienstleistung nicht innerhalb der für den Steuerabzug in Art. 98 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuchs vorgesehenen Frist erfolgt?
Vorinstanz: Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD) (Portugal)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 52 S. 22
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 06.12.2018
Erledigungs-Az: Rs C-672/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 19 01