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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 7/03
§§: AO 1977 § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a, AO 1977 § 157 Abs. 2, AO 1977 § 38, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, EStG § 17, EStG § 36 Abs. 1, EStDV § 7 Abs. 1
Schlagwörter Entnahmegewinn, Erbengemeinschaft, Betriebsaufspaltung, Abschnittsbesteuerung, Verstrickung, Einheitliche und gesonderte Feststellung, Mitunternehmerschaft, Erbauseinandersetzung
Rechtsfrage: Streitig ist der Ansatz eines Entnahmegewinns im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung über ein im Nachlass befindliches Betriebsvermögen (darin u.a. ein GmbH-Anteil): 1) Liegt eine Entnahme zum Teilwert vor oder kann die Versteuerung der stillen Reserven unterbleiben, da durch die übernommenen GmbH-Anteile nunmehr eine wesentliche Beteiligung i.S. des § 17 EStG gegeben ist und somit die streitgegenständlichen GmbH-Anteile weiter steuerlich verstrickt sind? - 2) Hätte es für den Ansatz eines Entnahmegewinns einer einheitlichen und gesonderten Feststellung für die Erbengemeinschaft (geborene Mitunternehmerschaft?) bedurft und hätte somit der Entnahmegewinn nicht dem Kläger allein zugerechnet werden dürfen? - 3) Besteuerung erst im Jahr der Erbauseinandersetzung (1994) oder schon im Jahr des Todes des Erblassers (1993)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 15.03.2001
Vorinstanz/AZ: 7 K 5317/98 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 25 36
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.04.2005
Erledigungs-Az: III R 7/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 44 75