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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 8/20 (BFH) |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c |
Schlagwörter | Kindergeld, Ausbildung, Erkrankung |
Rechtsfrage: | Kindergeldrechtliche Berücksichtigung von in der Ausbildung erkrankten Kindern: 1. Setzt eine Berücksichtigung ein fortbestehendes Ausbildungsverhältnis voraus? - 2. Falls ja, setzt eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG voraus, dass das Kind anstelle von Bemühungen um einen Ausbildungsplatz eine Erklärung abgibt, dass es sich nach Beendigung der Erkrankung wieder um einen Ausbildungsplatz bewerben will? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Mecklenburg-Vorpommern |
Vorinstanz/Datum: | 17.06.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 186/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 11 82 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.10.2021 |
Erledigungs-Az: | III R 8/20 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 05 81 |