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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-235/21 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 203
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Rechnung, Vertrag, Vorsteuerabzug
Rechtsfrage: 1. Kann ein schriftlicher Vertrag nur dann als Rechnung im Sinne von Art. 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie gelten, wenn er alle in Titel XI Kapitel 3 (Erteilung von Rechnungen) der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgeschriebenen Angaben enthält? - Beziehungsweise, wenn die Frage zu verneinen ist. - 2. Welche Angaben bzw. Umstände untermauern in jedem Falle den Standpunkt, dass ein schriftlicher Vertrag (auch) eine Rechnung darstellt, die gemäß Art. 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Mehrwertsteuerpflicht begründet? - Beziehungsweise konkreter, - 3. Kann ein schriftlicher Vertrag, der von zwei Mehrwertsteuerpflichtigen für die Lieferung von Gegenständen bzw. für das Erbringen von Leistungen abgeschlossen wird, als Rechnung im Sinne von Art. 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie gelten, wenn aus ihm der objektiv erkennbar zum Ausdruck gebrachte Wille des Verkäufers bzw. des Anbieters von Dienstleistungen als Vertragspartei hervorgeht, dass es sich um eine Rechnung in Verbindung mit einem bestimmten Umsatz handelt, die in dem Käufer verständlicherweise die Vermutung wecken kann, dass er auf ihrer Grundlage die Vorsteuer abziehen kann?
Vorinstanz: Vrhovno sodisce Republike Slovenije (Slowenien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2021 Nr. C 217 S. 32
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 29.09.2022
Erledigungs-Az: Rs C-235/21
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 18 73