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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 8/03
§§: AO 1977 § 119 Abs. 1, AO 1977 § 122 Abs. 1, AO 1977 § 38, EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 17, EStDV § 7 Abs. 1
Schlagwörter Nichtigkeit, Adressierung, Erbengemeinschaft, Entnahme, Kapitalerhöhung, Verstrickung
Rechtsfrage: 1) Nichtigkeit eines Einkommensteuerbescheides, der als Adressat nur eine Erbengemeinschaft, nicht aber die einzelnen Erben bezeichnet, aber im Inhalt auf einen Betriebsprüfungsbericht Bezug nimmt? - 2) Keine Zurechnung eines Entnahmegewinns aus einer Kapitalerhöhung bei der Betriebs-GmbH (Sohn als neuer Gesellschafter durch Übernahme einer neuen Stammeinlage, somit Verminderung der auf die Altanteile entfallenden stillen Reserven), da über die wesentliche Beteiligung i.S. des § 17 EStG die Anteile weiterhin steuerverstrickt sind? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 15.03.2001
Vorinstanz/AZ: 7 K 5316/98 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 25 35
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.11.2005
Erledigungs-Az: III R 8/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 09 12