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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 16/20 (BFH)
§§: AO § 80 Abs. 5, AEUV Art. 56, StBerG § 3 a, AEUV Art. 49, FGO § 62
Schlagwörter Bevollmächtigter, Zurückweisung, Hilfeleistung in Steuersachen, Europäische Union, Dienstleistungsfreiheit, EG, EU
Rechtsfrage: Zurückweisung als Bevollmächtigte vom im anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassenen Rechtsdienstleister wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen: 1. Steht Art. 56 AEUV § 3 a StBerG, soweit dort natürlichen Personen Befugnisse eingeräumt werden, die gleichgestellten Gesellschaften, die gleiche Dienstleistungen erbringen, verweigert werden, und soweit Dienstleistungen für in Deutschland Ansässige gegenüber deutschen Gerichten untersagt werden, entgegen? - 2. Stehen Art. 49 und Art. 56 AEUV, auch in Ausgestaltung des Art. 59 Abs. 3 RL 2005/35/EG, einem Berufsvorbehalt, der im deutschen StBerG geregelten Berufsgruppen entgegen? - 3. Steht Art. 56 AEUV hinsichtlich der Beschränkung der Dienstleistungserbringung gegenüber in Deutschland ansässigen Wirtschaftsteilnehmern entgegen und steht Art. 56 AEUV auch in Ausgestaltung der RL 2005/35/EG einer nationalen Vorschrift, die bei Bestehen einer Niederlassung im Mitgliedstaat der EU die Dienstleistungserbringung von einer anderen Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat ausschließt, entgegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 12.02.2020
Vorinstanz/AZ: 7 K 1308/14
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 02.12.2020
Erledigungs-Az: VII R 16/20 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet