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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 46/17 (BFH) |
§§: | GKG § 52, EStG § 77 |
Schlagwörter | Kindergeld, Kostenerstattung, Streitwert |
Rechtsfrage: | Bemessung des Streitwerts für eine Kostenerstattung nach § 77 EStG: Wie bemisst sich im Fall eines (erfolgreichen) Untätigkeitseinspruchs in Kindergeldangelegenheiten der Streitwert nach § 52 GKG für eine Kostenerstattung nach § 77 EStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 06.06.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 148/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 16 60 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.12.2019 |
Erledigungs-Az: | III R 46/17 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 04 18 |