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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 20/18 (BFH)
§§: AO § 37 Abs. 2 Satz 1, AO § 44 Abs. 1, AO § 191 Abs. 1 Satz 1, AO § 218 Abs. 2, AO § 5, UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2
Schlagwörter Insolvenz, Aufrechnung, Haftung, Organschaft, Ermessen, Steuerschulden, Tilgung, Erstattung
Rechtsfrage: 1. Besteht ein Befriedigungsanspruch des Finanzamts gegenüber der Organgesellschaft als Haftungsschuldner nach § 73 AO, wenn eine Haftungsinanspruchnahme wegen der Subsidiarität der Haftung gegenüber der Inanspruchnahme des Steuerschuldners nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 5 AO ermessensfehlerhaft wäre, weil die Steuerschuldnerin selbst leistungsfähig ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 23.9.2009 VII R 43/08)? - 2. Zahlt die (vermeintliche) Organgesellschaft auf die (vermeintliche) Umsatzsteuerschuld der Organträgerin, wenn sie regelmäßig eine fremde Verbindlichkeit tilgt (vgl. Urteil des Hessischen FG vom 16.10.2012 6 K 721/10)? - 3. Sind Zahlungen, soweit sie nach den zwischenzeitlich geänderten Umsatzsteuerfestsetzungen die Steuerschulden übersteigen, gemäß § 37 Abs. 2 AO der (vermeintlichen) Organträgerin zu erstatten, wenn aufgrund eines vermeintlichen - tatsächlich aber gar nicht vorliegenden - Organschaftsverhältnisses Zahlungen mittels Lastschrifteinzug bei der (vermeintlichen) Organgesellschaft nach dem für das FA erkennbaren Willen auf die Umsatzsteuerschulden der (vermeintlichen) Organträgerin geleistet wurden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 05.12.2017
Vorinstanz/AZ: 1 K 1239/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 03 27
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.12.2021
Erledigungs-Az: VII R 20/18
Erledigungs-Vermerk: Historisches AZ: V R 2/18 -- Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 05 93