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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-248/20 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 137, RL 2006/112/EG Art. 168, RL 2006/112/EG Art. 184, RL 2006/112/EG Art. 185, RL 2006/112/EG Art. 186, RL 2006/112/EG Art. 187, RL 2006/112/EG Art. 189, RL 2006/112/EG Art. 192
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Gebäude, Vorsteuerabzug, Rückzahlung, Bauvorhaben, Einstellung
Rechtsfrage: Ist es mit der Mehrwertsteuerrichtlinie, insbesondere mit deren Art. 137, 168, 184 bis 187, 189 und 192, vereinbar, dass ein Grundeigentümer, der bei der Errichtung eines Gebäudes für die Besteuerung optiert und die auf Erwerbe im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben gezahlte Vorsteuer abgezogen hatte, zur unverzüglichen Rückzahlung des gesamten Betrags der Vorsteuer nebst Zinsen verpflichtet ist, weil die Steuerpflicht wegen der Einstellung des Bauvorhabens vor Fertigstellung des Gebäudes endet und es daher zu keiner Vermietung kommt?
Vorinstanz: Högsta förvaltningsdomstol (Schweden)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 279 S. 34
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 18.05.2021
Erledigungs-Az: Rs C-248/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 09 22