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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 21/06
§§: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, EStG § 15 a Abs. 1 Satz 1, BGB § 415
Schlagwörter Stille Gesellschaft, Verlust, Kapitalkonto
Rechtsfrage: Können Verlustanteile eines typisch stillen Gesellschafters nur bis zur Höhe der von ihm geleisteten Einlage als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden und stellt die schuldrechtliche Verpflichtung des stillen Gesellschafters gegenüber dem Geschäftsinhaber, diesen von allen Risiken und Verbindlichkeiten aus einem Darlehensverhältnis freizustellen, einen Vermögenswert dar, der einer tatsächlich geleisteten Einlage gleichzustellen ist, d.h. sein Kapitalkonto in der stillen Gesellschaft erhöht? Können Verluste des typisch stillen Gesellschafters auch vor Feststellung der Bilanz berücksichtigt werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 26.04.2006
Vorinstanz/AZ: 9 K 1490/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 28 64
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.10.2007
Erledigungs-Az: VIII R 21/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 05 43