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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 48/20 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 4, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 a Satz 3
Schlagwörter Erste Tätigkeitsstätte, Zuordnung, Feuerwehrmann, Lebenssachverhalt, Arbeitsvertrag
Rechtsfrage: Welche Anforderungen sind an eine erste Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 und Satz 4 EStG bei einem Feuerwehrmann zu stellen, der arbeitsvertraglich auf mehreren Wachen eingesetzt werden kann, tatsächlich aber nur auf einer Wache tätig ist? - Falls danach keine erste Tätigkeitsstätte gegeben ist, kommt dann § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 a Satz 3 EStG für den Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der einen Wache zur Anwendung? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 28.11.2019
Vorinstanz/AZ: 6 K 1475/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 22 62
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.10.2022
Erledigungs-Az: VI R 48/20
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 03 07