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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 30/19 (BFH) |
§§: | EStG § 7 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b, EStG § 7 g Abs. 4 Satz 1, EStDV § 8 b Satz 1, EStDV § 8 b Satz 2 Nr. 1 |
Schlagwörter | Investitionsabzugsbetrag, Betriebsaufgabe, Verbleiben, Schädliche Verwendung, Wirtschaftsjahr, Rumpfwirtschaftsjahr, Rückgängigmachung |
Rechtsfrage: | Muss im Fall einer Betriebsaufgabe der Verbleibens- und Nutzungszeitraum nach § 7 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b EStG neben dem Jahr der Anschaffung einen Zeitraum von weiteren zwölf Monaten umfassen oder ist ein Rumpfwirtschaftsjahr i.S. des § 8 b Satz 2 Nr. 1 EStDV im Aufgabejahr ausreichend? Ist bei der Formulierung des § 7 g Abs. 4 Satz 1 EStG unter "folgenden Wirtschaftsjahr" ein zwölf Monate umfassendes Wirtschaftsjahr i.S. des § 8 b Satz 1 EStDV gemeint? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Thüringer FG |
Vorinstanz/Datum: | 10.04.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 442/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 08 00 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.07.2021 |
Erledigungs-Az: | X R 30/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 17 32 |