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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 14/22 (BFH) |
§§: | AO § 147 Abs. 1 Nr. 1, AO § 158, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO § 193, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3 |
Schlagwörter | Außenprüfung, Kassenbuch, Hinzuschätzung, Aufzeichnungen, Neue Tatsache |
Rechtsfrage: | 1. Führen formelle Mängel bei der Kassenführung im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu einer neuen Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, sodass die Aufzeichnungen als Folge nicht gemäß § 158 AO der Besteuerung zugrunde zu legen sind? - 2. Dürfen bei solchen Mängeln durch den Außenprüfer entsprechende Hinzuschätzungen vorgenommen werden, die zu neuen Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO führen? - 3. Kann § 158 AO sowohl bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG als auch § 4 Abs. 3 EStG angewandt werden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 21.08.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 208/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 11 32 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.05.2024 |
Erledigungs-Az: | III R 14/22 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 10 74 |