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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V B 122/01 |
§§: | AO § 173 Abs. 1, UStG § 15 |
Schlagwörter | Änderung, neue Tatsache, Umsatzsteuer, Vorsteuer |
Rechtsfrage: | In welchem Umfang sind im Zusammenhang mit nachträglich bekannt gewordenen höheren Umsätzen und Vorsteuern die Vorsteuern zu berücksichtigen? |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 08.05.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 7331/00 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2001 S. 1259 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 78 85 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.06.2002 |
Erledigungs-Az: | V B 122/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision zugelassen - neues Aktenzeichen: V R 26/02 - erledigt durch BFH-Urteil vom 10.4.2003 - V R 26/02 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 94 59 |