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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 39/14 (BFH) |
§§: | KN Pos 8525 UPos 8099, KN Pos 8525 UPos 8091 |
Schlagwörter | Einreihung, Verbindliche Zolltarifauskunft |
Rechtsfrage: | Einreihung von digitalen Videokameras mit CMOS-Bildwandler, Objektiv, Mikrofon, Signalelektronik, Speichermöglichkeit sowie einer USB-Schnittstelle (auch als Eingang, über den Videodateien von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine an die Geräte gesendet werden können). Sind die Kameras nicht der Unterpos. 8525 8099 KN zuzuordnen, weil sie keine sog. Firewire-Schnittstelle haben? (VO (EU) Nr. 1249/2011). - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 24.07.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 139/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 26 35 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 08.08.2017 |
Erledigungs-Az: | VII R 39/14 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren VII R 39/14 ruht bis zur Entscheidung des EuGH in der Sache Rs C-435/15. -- Erledigung der Hauptsache |