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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 45/03 |
§§: | AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 110 |
Schlagwörter | Änderung, Verdeckte Gewinnausschüttung, Kapitaleinkünfte, Neue Tatsache, Rechtskraft |
Rechtsfrage: | Verpflichtung des für die Einkommensteuer zuständigen FA zur Änderung der bestandskräftig gewordenen Einkommensteuer-Bescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, wenn das für die Körperschaftsteuer der GmbH zuständige FA die zunächst angesetzte vGA wieder rückgängig und einen entsprechenden Änderungsbescheid erlassen hat, das wegen Einkommensteuer geführte Klageverfahren anschließend nur noch wegen anderer Streitpunkte fortgeführt und durch ein rechtskräftig gewordenes Urteil abgeschlossen worden ist, die verdeckten Gewinnausschüttungen aber nach wie vor in den Einkommensteuerbescheiden erfasst sind? Steht die Rechtskraft des Urteils der späteren Änderung der Einkommensteuerbescheide entgegen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 03.12.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 1271/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 51 08 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.03.2006 |
Erledigungs-Az: | VIII R 45/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 30 35 |