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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 2/17 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4, KStG § 8 Abs. 1, GWB § 81 Abs. 5 |
Schlagwörter | Geldbuße, Kartellamt, Abzugsfähigkeit, Betriebsausgabe |
Rechtsfrage: | Kann aus dem Umstand, dass das Bundeskartellamt bei der Bußgeldbemessung wegen unerlaubter Kartellabsprachen den tatbezogenen Umsatz heranzieht, um den Ahndungsteil zu ermitteln, geschlossen werden, dass damit automatisch und zwangsläufig der unrechtmäßig erlangte Mehrerlös abgeschöpft wurde und das Abzugsverbot für Geldbußen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG deswegen nicht zur Anwendung kommt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 24.11.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 659/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 02 88 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.05.2019 |
Erledigungs-Az: | XI R 40/17 |
Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an XI. Senat - neues Aktenzeichen: XI R 40/17 -- Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 13 64 |