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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 39/20 (BFH)
§§: BewG § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, BewG § 157 Abs. 2, BewG § 162, BewG § 166
Schlagwörter Grundbesitzwert, Landwirtschaftlich genutzte Fläche, Gemeiner Wert, Übermaßverbot
Rechtsfrage: Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaftsteuer bei kurzer Zeit nach dem Erbfall veräußerten land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen: Ist bei der Bewertung von kurzer Zeit nach dem Erbfall veräußerten land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen der gemäß § 166 BewG ermittelte Liquidationswert oder ein nachweislich niedrigerer gemeiner Wert als Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer anzusetzen? Ist das grundgesetzliche Übermaßverbot verletzt, wenn der vom FA ermittelte Liquidationswert um 21,7 % höher ist als der vom Kläger durch den zeitnahen Verkauf nachgewiesene tatsächliche gemeine Wert des Grundstücks? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern
Vorinstanz/Datum: 11.11.2020
Vorinstanz/AZ: 3 K 369/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 20 74
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.11.2022
Erledigungs-Az: II R 39/20
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 03 03