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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 36/21 (BFH) |
§§: | UmwStG § 2 Abs. 4, KStG § 8 Abs. 1, EStG § 10 d Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Körperschaftsteuerlicher Verlustrücktrag, Verschmelzung, Verlustverrechnungsverbot |
Rechtsfrage: | Reichweite des Verlustausgleichs- bzw. Verlustverrechnungsverbots nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG bei Verschmelzung einer Gewinn- und Verlustgesellschaft: Greift das Verlustausgleichs- bzw. -verrechnungsverbot des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ein, wenn ein verschmolzener Rechtsträger einen körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrag von ausschließlich im Folgejahr der Verschmelzung entstandenen Verlusten zurück in das Jahr der Verschmelzung begehrt, oder hat der Verlustrücktrag nach den allgemeinen Regeln des § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10 d Abs. 1 Satz 1 EStG zu erfolgen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 05.08.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 244/19 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 17 13 |
Erledigungs-Vermerk: | Abgabe an X. Senat - neues Aktenzeichen: X R 32/21 |