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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 48/20 (BFH) |
§§: | UmwStG § 2 Abs. 4 Satz 3, UmwStG § 20 Abs. 6 Satz 4, EStG § 7 g, GewStG § 7, GewStG § 10 a |
Schlagwörter | Umwandlung, Verlustverrechnung, Rückwirkung, Investitionsabzugsbetrag |
Rechtsfrage: | Einzelheiten zum Verlustverrechnungsverbot aus § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 bei steuerlicher Rückwirkung der Umwandlung: 1. Findet die Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 nur bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer, nicht auch bei der Gewerbesteuer Anwendung? - 2. Bleibt bei der Berechnung der Einkünfte des übernehmenden Rechtsträgers für § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 ein von diesem im Übernahmejahr in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag außer Betracht? - 3. Beschränkt sich die Berechnung eines etwaigen Verlustes des übernehmenden Rechtsträgers nicht auf den Rückwirkungszeitraum, sondern umfasst sie auch den verbleibenden Rest des Wirtschaftsjahres? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 22.10.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 10192/19 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 00 39 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.04.2023 |
Erledigungs-Az: | I R 48/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 10 79 |