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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 23/22 (BFH) |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, EStG § 2 Abs. 2, EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a |
Schlagwörter | Kindergeld, Behinderung, Lebensunterhalt, Rente, Verfügungsmacht, Erbe |
Rechtsfrage: | 1. Ist der Bezug einer privaten Rente, deren Kapitalstamm mit Zuwendungen eines Elternteils und eigenen Ersparnissen des Kindes dotiert wurde, nur mit dem steuerpflichtigen Ertragsanteil bei den kindeseigenen Mitteln im Rahmen von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen? - 2. Hat ein Kind die Verfügungsmacht über eine geerbte Summe inne, wenn es diese mit dem Zweck erhalten hat, sie in eine private Rente zu überführen? - 3. Ist geerbtes Vermögen mit monatlichen Zahlungen gleichzusetzen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 14.04.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 2137/21 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 09 43 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.02.2023 |
Erledigungs-Az: | III R 23/22 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 07 41 |