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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 59/02
§§: AO 1977 § 174 Abs. 1, GrEStG § 1 Abs. 2 a
Schlagwörter Widerstreitende Steuerfestsetzung, Grunderwerbsteuer, Personengesellschaft, Geschlossener Immobilienfonds, Gesellschafterwechsel
Rechtsfrage: Widerstreitende Steuerfestsetzungen - Aufhebung des bestandskräftigen Grunderwerbsteuerbescheids: Ist das Finanzamt, das auf die Anzeige eines geschlossenen Immobilienfonds (Klägerin) über die Änderung des Gesellschafterbestands hin die Grunderwerbsteuer bestandskräftig festgesetzt hat, verpflichtet, auf die erneute Anzeige über die Änderung des Gesellschafterbestands durch die Klägerin, einen neuen Bescheid zu erlassen, weil nach Auffassung der Klägerin der Erwerbstatbestand nach § 1 Abs. 2 a GrEStG nicht damals, sondern erst jetzt verwirklicht worden ist. Mit dem Erlass eines neuen Grunderwerbsteuerbescheids möchte die Klägerin die Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids nach § 174 Abs. 1 AO 1977 erreichen. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 07.10.2002
Vorinstanz/AZ: 1 K 1096/01
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2003 S. 182
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 15 36
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.02.2005
Erledigungs-Az: II R 59/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 32 80