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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 28/20 (BFH)
§§: UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1, RL 2006/112/EG Art. 11
Schlagwörter Organschaft, Organgesellschaft, Wirtschaftliche Eingliederung, Mittelbare Eingliederung, Geschäftsbeziehung, Wesentlichkeitsprüfung
Rechtsfrage: 1. Ist für die Beantwortung der Frage, ob eine wirtschaftliche Eingliederung im Sinne einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft vorliegt, (immer) eine Wesentlichkeitsprüfung durchzuführen hinsichtlich des Leistungsaustausches zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft, oder der vom Organträger und der Organgesellschaft aufeinander abgestimmten Leistungen an Dritte? - 2. Nach welchen Maßstäben und Regeln ist eine solche Prüfung durchzuführen? Wie unterscheidet sich diese Prüfung bei Fällen, in denen Organträger und Organgesellschaft aufeinander abgestimmte Leistungen an Dritte durchführen, gegenüber den Fällen, in denen ein direkter Leistungsaustausch zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft stattfindet? Ändern sich diese Maßstäbe bei einer deutlich ausgeprägten finanziellen und organisatorischen Eingliederung? Ändern sie sich bei einer mittelbaren Eingliederung? - 3. Kann das Vorliegen einer gegenseitigen Förderung und Ergänzung im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit i.S.d. Art. 11 MwStSystRL eine Wesentlichkeitsprüfung entbehrlich machen? - 4. Welches Verhältnis ist für eine "mehr als unerhebliche Geschäftsbeziehung" zu fordern? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 05.09.2019
Vorinstanz/AZ: 6 K 94/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 24 02 03
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.05.2023
Erledigungs-Az: V R 28/20
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 14 40