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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 31/20 (BFH)
§§: KStG § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, KStG § 8 Abs. 7 Satz 2, KStG § 8 Abs. 9, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, KStG § 34 Abs. 6 Satz 4, KStG § 34 Abs. 6 Satz 9, AEUV Art. 107 Abs. 1, AEUV Art. 108 Abs. 3 Satz 3, AEUV Art. 267, GG Art. 20 Abs. 3
Schlagwörter Verlustverrechnung, Dauerdefizitärer Betrieb, Verdeckte Gewinnausschüttung, Rückwirkung
Rechtsfrage: Rückwirkende Anwendung des § 8 Abs. 7 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2009 trotz fehlender Flankierung durch die erstmals im VZ 2009 geltende Spartentrennung - Bindung an eine versehentlich vom Gesetzgeber geschaffene Rechtslage - Vereinbarkeit mit dem EU-Beihilferecht: 1. Kann der gesetzliche Ausschluss der Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung in Veranlagungszeiträumen vor 2009 nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, § 34 Abs. 6 Satz 4 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2009 ohne entsprechende rückwirkende Anwendbarkeit der als Flankierung hierzu beabsichtigten Spartentrennung nach § 8 Abs. 9, § 34 Abs. 6 Satz 9 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2009 durch eine einschränkende Auslegung der Rückwirkungsanordnung in § 34 Abs. 6 Satz 4 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2009 korrigiert werden? - 2. Steht Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV einer Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, § 34 Abs. 6 Satz 4 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2009 im Veranlagungszeitraum 2006 ohne Flankierung durch die erstmals im Veranlagungszeitraum 2009 geltende Spartentrennung nach § 8 Abs. 9, § 34 Abs. 6 Satz 9 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2009 entgegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 07.07.2020
Vorinstanz/AZ: 8 K 1455/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 20 15