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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 18/21 (BFH) |
§§: | ErbStG § 9, GG Art. 3, ErbStG § 19 Abs. 1 |
Schlagwörter | Erbschaftsteuer, Erhebung, Rückwirkung |
Rechtsfrage: | Handelt es sich bei der im ErbStAnpG 2016 angeordneten Rückwirkung um eine echte Rückwirkung, oder ist für Erbfälle in dem Zeitraum vom 1.7.2016 bis zum 4.11.2016 - nach Ablauf der Weitergeltungsanordnung aus dem Urteil des BVerfG 1 BvL 21/12 (BStBl 2015 II S. 50), bis zur Verkündung des "Gesetzes zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" (BGBl 2016 I S. 2464; ErbStAnpG 2016) - eine Erbschaftsteuerpause eingetreten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 19.05.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 14009/19 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 11 27 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |