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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 5/21 (BFH)
§§: ErbStG § 10 Abs. 5, AO § 165 Abs. 1, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Schlagwörter Erbschaftsteuer, Änderung, Gerichtskosten, Prozesszinsen
Rechtsfrage: Änderbarkeit einer Erbschaftsteuerfestsetzung: Ist eine Erbschaftsteuerfestsetzung zur steuermindernden Berücksichtigung eines gerichtlich durchgesetzten Pflichtteilergänzungsanspruchs sowie der damit verbundenen Gerichtskosten und Prozesszinsen gem. § 10 Abs. 5 Nrn. 2 und 3 ErbStG änderbar? Kann ein vorläufig ergangener und später für endgültig erklärter Erbschaftsteuerbescheid gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO noch geändert werden, wenn das betreffende Ereignis (hier: Entstehung von Prozesszinsen und Gerichtskosten) vor Erlass der Endgültigkeitserklärung eingetreten ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 04.02.2021
Vorinstanz/AZ: 3 K 1941/16 Erb
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 04 30
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.07.2023
Erledigungs-Az: II R 5/21
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 17 65