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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 4/21 (BFH)
§§: ErbStG § 10 Abs. 1, ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3
Schlagwörter Erbschaftsteuer, Erblasser, Ausgleich, Schulden
Rechtsfrage: Erblasserschulden: Inwiefern ist es für die Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten notwendig, dass die abzugsberechtigte Person als zivilrechtlicher Schuldner nach § 1967 Abs. 1 BGB dafür haftet, somit Erbe oder Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers ist? Muss hierfür der tatsächliche Wille des Erblassers ermittelt werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 20.01.2021
Vorinstanz/AZ: 4 K 1586/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 04 84
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.07.2023
Erledigungs-Az: II R 4/21
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 17 35