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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 45/20 (BFH)
§§: EnergieStG § 2 Abs. 4, EnergieStG § 2 Abs. 1 Nr. 5, EnergieStG § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 3
Schlagwörter Energiesteuer, Energieerzeugnis, Besteuerung
Rechtsfrage: Ist das streitgegenständliche Energieerzeugnis, welches aus Resten der Oleochemie hergestellt wird und nach einem Erhitzungsvorgang in Dieselaggregaten verwendet werden kann, nach § 2 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 EnergieStG wie schweres Heizöl zu besteuern ist oder nach § 2 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) EnergieStG wie schwefelarmes Gasöl? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 31.07.2020
Vorinstanz/AZ: 4 K 71/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 15 81
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.06.2023
Erledigungs-Az: VII R 45/20 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 14 89