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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 39/20 (BFH)
§§: EStG § 62, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 3
Schlagwörter Kindergeld, Bankkaufmann, Berufsausbildung
Rechtsfrage: 1. Schließt bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss zum Bankkaufmann die Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ab? Besteht zwischen dem Abschluss zum Bankkaufmann und der Aufnahme der Ausbildung zum Bankfachwirt zum Berufsziel Bankbetriebswirt eine Zäsur? - 2. Besteht im vorliegenden Fall ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Abschluss der Ausbildung zum Bankkaufmann und der Fortsetzung der Ausbildung (zum Bankfachwirt sowie später zum Bankbetriebswirt)? - 3. Ist eine Erwerbstätigkeit des Kindes im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG währenddessen zu berücksichtigen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 20.03.2019
Vorinstanz/AZ: 2 K 1026/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 01 66
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.05.2021
Erledigungs-Az: III R 39/20 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 19 27