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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 21/20 (BFH)
§§: KStG § 14 Abs. 1 Satz 1, UmwStG § 12 Abs. 3, UmwStG § 24
Schlagwörter Organschaft, Verschmelzung
Rechtsfrage: Kein Wegfall einer bestehenden Organschaft durch rückwirkende Verschmelzung auf einen nicht mit dem Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft identischen Verschmelzungsstichtag: 1. Umfasst die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkommenszurechnung i.S. des § 14 Abs. 5 KStG auch die Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Organschaft? - 2. Fällt die finanzielle Eingliederung einer Organgesellschaft mit kalendergleichem Wirtschaftsjahr nicht deshalb weg, weil die bisherige Organträgerin rückwirkend auf einen unterjährigen Übertragungsstichtag und damit nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft auf ihre als neue Organträgerin auftretende Anteilseignerin verschmolzen wird, die erst im Verlauf desselben Kalenderjahrs die Anteile an der bisherigen Organträgerin erworben hat (entgegen Rz Org.02 Satz 2 UmwStAE, BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl 2011 I S. 1314)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 14.05.2020
Vorinstanz/AZ: 4 K 412/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 14 20
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.07.2023
Erledigungs-Az: I R 21/20
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 18 86