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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-90/16 (EuGH) |
§§: | Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. m |
Schlagwörter | EG, EU, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Sport, Bridge |
Rechtsfrage: | 1. Welche wesentlichen Merkmale muss eine Tätigkeit aufweisen, damit es sich um einen "Sport" i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der RL 2006/112/EG (Hauptmehrwertsteuerrichtlinie) handelt? Muss eine Tätigkeit insbesondere ein bedeutendes (oder nicht unbedeutendes) körperliches Element aufweisen, das für ihr Ergebnis maßgeblich ist, oder ist es ausreichend, dass sie ein bedeutendes geistiges Element aufweist, das für ihr Ergebnis maßgeblich ist? - 2. Handelt es sich bei Duplicate-Kontrakt-Bridge um einen "Sport" i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Hauptmehrwertsteuerrichtlinie? |
Vorinstanz: | Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Vereinigtes Königreich) |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2016 Nr. C 145 S. 23 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 26.10.2017 |
Erledigungs-Az: | Rs C-90/16 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 20 43 |