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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 15/21 (BFH) |
§§: | BewG § 11 Abs. 2 Satz 2, BewG § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 |
Schlagwörter | Gesonderte Feststellung, Kapitalgesellschaft, Gemeiner Wert, Substanzwert |
Rechtsfrage: | Kann der gemeine Wert eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG auch aus der (freiwilligen) Einziehung von Geschäftsanteilen abgeleitet werden, sodass der Substanzwert als Untergrenze nicht zum Tragen kommt, oder steht dies dem Kriterium "unter fremden Dritten" entgegen? Reicht es für die Ableitung aus, dass die schuldrechtliche Vereinbarung (Verpflichtungsgeschäft) über die Einziehung der Geschäftsanteile vor dem Bewertungsstichtag erzielt wurde, oder muss der Beschluss der Gesellschafterversammlung (Verfügungsgeschäft) ebenfalls vor dem Bewertungsstichtag gefasst worden sein? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 15.04.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 3724/19 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 08 69 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.09.2024 |
Erledigungs-Az: | II R 15/21 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 01 71 |