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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 47/20 (BFH) |
§§: | AO § 222, AO § 16, FVG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4, FVG § 17 Abs. 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Stundung, Zuständigkeit |
Rechtsfrage: | Ist der Inkasso-Service der Familienkasse für (Rechtsbehelfs-)Entscheidungen im Erhebungsverfahren i.S. des § 16 AO sachlich zuständig? Besitzt der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG eine Regelungsbefugnis, die eine Zuständigkeitsübertragung erlaubt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 07.07.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 2557/19 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 13 65 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |