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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-343/20 P (EuGH)
§§: AEUV Art. 107, AEUV Art. 345
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Italien, Sardinien, Nichtigkeit, Flughafen
Rechtsfrage: Rechtsmittel gegen das EuG-Urteil vom 13.5.2020 in der Rechtssache T-8/18: Die Rechtsmittelführerin beantragt, - das angefochtene Urteil aufzuheben und/oder den Beschluss (EU) 2017/1861 der Kommission vom 29.7.2016 über die staatliche Beihilfe SA.33983 (2013/C) (ex 2012/NN) (ex 2011/N) - Italien - Ausgleichsleistungen für sardische Flughäfen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (DAWI) für nichtig zu erklären, soweit er die Rechtsmittelführerin betrifft; - hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; - der Kommission die Kosten des vorliegenden und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 13.05.2020
Vorinstanz/AZ: Rs T-8/18
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 297 S. 38
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.11.2022
Erledigungs-Az: Rs C-331/20 P und C-343/20 P
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 21 62