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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 46/20 (BFH) |
§§: | AufenthG § 25 Abs. 5, EStG § 74 Abs. 2, EStG § 68, FGO § 101, AO § 227, AO § 5, AO § 127, FVG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11, AO § 16, FVG § 17 Abs. 2 Satz 3, FVG § 5 Nr. 11 Satz 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Aufenthaltsgenehmigung, Arbeitslosigkeit, Sozialleistung, Mitwirkungspflicht, Erlasswürdigkeit, Unbilligkeit, Zuständigkeit, Ermessen |
Rechtsfrage: | 1. Ergibt sich aus § 5 Nr. 11 Satz 2 FVG i.V.m. § 16 AO die sachliche Zuständigkeit der Familienkasse als Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs? Überträgt das Bundeszentralamt für Steuern dadurch die Verwaltungskompetenz über den Erlass der verwalteten Steuern? Ist der Inkasso-Service der Familienkasse (Recklinghausen) demnach eine örtlich und sachlich zuständige Behörde? - 2. War die Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord durch die Entscheidung des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit für die Einspruchsentscheidung zuständig? Ist die Entscheidung über die Schaffung der besonderen Zuständigkeit der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord zu beanstanden? - 3. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht verletzt, sodass ein Billigkeitserlass sowohl aus sachlichen als auch persönlichen Gründen ausscheidet? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 03.07.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 2783/19 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 13 66 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |