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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 4/20 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 9, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 52 Abs. 12 Satz 11
Schlagwörter Abgrenzung, Sonderausgabe, Betriebsausgabe, Berufsausbildung, Erststudium, Zweitstudium
Rechtsfrage: Können vor dem Hintergrund der gemäß § 52 Abs. 12 Satz 11 EStG im Streitjahr 2004 anzuwendenden Vorschrift des § 4 Abs. 9 EStG Aufwendungen für ein Universitätsstudium (im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit) als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn zuvor eine künstlerische Ausbildung beim eigenen Vater erfolgte, anschließend drei Jahre eine Kunstschule besucht und nachfolgend an einer Universität Pädagogik studiert wurde, jedoch weder die künstlerische Ausbildung beim Vater noch die Kunstschule noch das Pädagogikstudium mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen wurde? - Das Verfahren war durch Beschluss vom 8.12.2014 bis zum Ergehen einer Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvL 24/14 ausgesetzt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 03.11.2011
Vorinstanz/AZ: 11 K 467/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 01 57
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.06.2020
Erledigungs-Az: VIII R 4/20
Erledigungs-Vermerk: Historisches Az: VIII R 49/11 -- Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 16 17