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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 22/21 (BFH) |
§§: | GewStG § 33 Abs. 1 Satz 1, GewStG § 33 Abs. 2, GewStG § 30, GewStG § 28 |
Schlagwörter | Gewerbesteuerzerlegung, Betriebsstätte, Leitungsnetz, Einheitlichkeit |
Rechtsfrage: | Kann die BFH-Rechtsprechung zum Vorliegen einer einheitlichen mehrgemeindlichen Betriebsstätte bei Elektrizitätsunternehmen auf die Gewerbesteuerzerlegung bei Pipelineunternehmen übertragen werden? Schließt die Tätigkeit der Mitarbeiter der Verwaltungszentrale auch für Pipelines anderer Unternehmen den engen organisatorischen, wirtschaftlichen und technischen Zusammenhang zwischen dem Verwaltungsgebäude und dem eigenen Rohrleitungsnetz aus? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 19.06.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 2050/17 G |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 07 71 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.05.2024 |
Erledigungs-Az: | IV R 22/21 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 12 68 |