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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 16/21 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 |
Schlagwörter | Soldat, Rechtsanwaltskosten, Veranlassungszusammenhang, Kosten der privaten Lebensführung, Disziplinarverfahren |
Rechtsfrage: | Können Aufwendungen für Rechtsanwaltskosten eines Soldaten, die ihm für die rechtliche Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung entstanden sind, welches im Wesentlichen aufgrund der Verletzung von Dienstpflichten durch private Postings auf einem Social-Media-Kanal eröffnet wurde, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 17.06.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 997/20 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 17 70 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.01.2024 |
Erledigungs-Az: | VI R 16/21 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 06 18 |