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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 37/21 (BFH) |
§§: | RL 2006/112/EG Art. 63, RL 2006/112/EG Art. 64 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 90 Abs. 1, UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1, BGB § 133, BGB § 157 |
Schlagwörter | Uneinbringlichkeit, Ratenzahlung |
Rechtsfrage: | Ist bei einer Ratenzahlungsvereinbarung bei Erstreckung der hinausgeschobenen Fälligkeit über mehr als zwei Veranlagungszeiträume Uneinbringlichkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG anzunehmen? - Das Verfahren V R 16/19 war durch Beschluss vom 7.5.2020 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-324/20 ausgesetzt. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 26.03.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 1816/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 04 65 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.02.2022 |
Erledigungs-Az: | V R 37/21 |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches AZ: V R 16/19 -- Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 08 93 |