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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 5/18 (BFH) |
§§: | UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, UStG § 14 c Abs. 2, RL 2006/112/EG Art. 168 |
Schlagwörter | Vorsteuerabzug, Baukostenzuschuss, Gemeinschaftspraxis, Unberechtigter Steuerausweis, Vorteilsausgleich, Hilfsgeschäft, EG, EU |
Rechtsfrage: | 1. Hat eine ärztliche Gemeinschaftspraxis einen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus Rechnungen von beauftragten Baufirmen für die Herrichtung der angemieteten Praxisräume, wenn der Praxisumbau Bestandteil der mietvertraglichen Hauptpflicht der Vermieterin und nicht Gegenstand eines eigenständigen weiteren Werkvertrags war, und die Praxisgemeinschaft von der Vermieterin einen Baukostenzuschuss erhalten hat? - 2. Liegen die Voraussetzungen für die Entstehung der Umsatzsteuer nach § 14 c Abs. 2 Satz 2 UStG durch unberechtigten Steuerausweis vor, wenn die Praxisgemeinschaft die geleisteten Baukostenzuschüsse gegenüber der Vermieterin mit Rechnungen und darin gesondert ausgewiesenen Steuerbeträgen abgerechnet hat, obwohl die Durchreichung der Kosten für die Praxiseinbauten an die Vermieterin keinen steuerbaren Umsatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstellt? - 3. Setzt Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG voraus, dass der Steuerpflichtige die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 18.07.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 880/15 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 07 71 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.11.2019 |
Erledigungs-Az: | V R 5/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 19 23 |