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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 174/99 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 S 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Sonderausgaben |
Rechtsfrage: | Sind bei der Berechnung des Grenzbetrages im Zusammenhang mit dem Begriff "Einkünfte" auch die einbehaltenen Steuerabzugs- und Sozialversicherungsbeträge abzuziehen, da nur der verbleibende Nettobetrag den Vorgaben des BVerfG zum Existenzminimums eines Kindes entspricht und für seinen Unterhalt zur Verfügung steht? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 26.05.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 5941/98 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.07.2001 |
Erledigungs-Az: | VI R 174/99 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 81 34 |