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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 174/99 |
| §§: | EStG § 32 Abs. 4 S 2 |
| Schlagwörter | Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Sonderausgaben |
| Rechtsfrage: | Sind bei der Berechnung des Grenzbetrages im Zusammenhang mit dem Begriff "Einkünfte" auch die einbehaltenen Steuerabzugs- und Sozialversicherungsbeträge abzuziehen, da nur der verbleibende Nettobetrag den Vorgaben des BVerfG zum Existenzminimums eines Kindes entspricht und für seinen Unterhalt zur Verfügung steht? - Zulassung durch BFH - |
| Vorinstanz: | Hessisches FG |
| Vorinstanz/Datum: | 26.05.1999 |
| Vorinstanz/AZ: | 3 K 5941/98 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 25.07.2001 |
| Erledigungs-Az: | VI R 174/99 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 81 34 |