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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 13/22 (BFH) |
§§: | AO § 126, AO § 127, AO § 222, AO § 367 |
Schlagwörter | Kindergeld, Stundung, Zuständigkeit, Einspruchsentscheidung, Heilung, Mitwirkungspflicht |
Rechtsfrage: | 1. Kann die zuvor rechtswidrige Entscheidung einer sachlich unzuständigen Ausgangsbehörde durch eine spätere Einspruchsentscheidung, die von einer sachlich und örtlich zuständigen Behörde erlassen wurde, geheilt werden? Ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung für die gerichtliche Überprüfung entscheidend? Überlagert und ersetzt der Verwaltungsakt "Einspruchsentscheidung" den rechtswidrigen, aber nicht nichtigen Ausgangsbescheid? Handelt es sich in § 126 Abs. 1 AO um eine abschließende Aufzählung? Lässt eine Heilung nach § 126 AO für eine Analogie im Hinblick auf § 127 AO mangels Regelungslücke keinen Raum? - 2. Ergibt sich aus dem Grundsatz der Gesamtaufrollung des § 367 Abs. 2 AO eine Heilungsmöglichkeit von Fehlern der sachlichen Zuständigkeit? - 3. Scheidet ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen aufgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten aus? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 22.02.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 447/20 AO |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 04 83 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.01.2023 |
Erledigungs-Az: | III R 13/22 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 06 84 |