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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 49/20 (BFH) |
§§: | GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2, AO § 193, GewStG § 9 Nr. 1 Satz 4, GewStG § 2 Abs. 2 |
Schlagwörter | Gewerbesteuermessbetrag, Kürzung, Grundstücksgesellschaft, Erweiterte Kürzung, Außenprüfung, Reinigung, GmbH, Gesellschafter |
Rechtsfrage: | 1. Stellen entgeltliche Reinigungsleistungen an die Gesellschafterin einer GmbH schädliche eigenständige Nebentätigkeiten oder die unschädliche ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes dar? Konnte bei der Beauftragung der Reinigungsarbeiten davon ausgegangen werden, dass die Gesellschafterin in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin gehandelt hat? - 2. Liegt nach bewertungsrechtlichen Vorschriften darüber hinaus ein Wohnungsbau (Mietwohngrundstück) vor, so dass § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 4 GewStG Anwendung finden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 07.07.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 8320/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 14 05 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.03.2023 |
Erledigungs-Az: | III R 49/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 09 09 |