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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-81/20 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 2, RL 2006/112/EG Art. 273, AEUV Art. 325
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerhinterziehung, juristische Person
Rechtsfrage: 1. Stehen die Art. 2 und 273 der Richtlinie 2006/112 des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 325 AEUV unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die zulässt, dass sanktionierende Maßnahmen gegenüber einer steuerpflichtigen juristischen Person sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Strafverfahren - Verfahren, die wegen derselben materiellen Tat der Steuerhinterziehung parallel gegen sie geführt werden - erlassen oder durchgeführt werden, wenn die Sanktion aus dem Verwaltungsverfahren gemäß den vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellten Kriterien als auch strafrechtlicher Natur eingestuft werden kann, und inwieweit sind alle diese Schritte in ihrer Kombination in Bezug auf diesen Steuerpflichtigen unverhältnismäßig? - 2. Ist das Unionsrecht in Anbetracht der Antwort auf die erste Frage dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die es dem Staat über seine Steuerorgane erlaubt, für dieselbe materielle Tat der Steuerhinterziehung im Verwaltungsverfahren nicht den Betrag zu berücksichtigen, der für den durch eine Straftat entstandenen Schaden bereits gezahlt wurde und zugleich auch der Betrag ist, der den Steuerschaden abdeckt, so dass über diesen Betrag für eine bestimmte Zeit nicht verfügt werden kann, um dann gegen den Steuerpflichtigen im Verwaltungsverfahren auch steuerliche Nebenforderungen für die bereits beglichene Schuld festzusetzen?
Vorinstanz: Tribunalul Bucuresti (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 279 S. 18
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 22.06.2021
Erledigungs-Az: Rs C-81/20