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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 32/20 (BFH)
§§: GewStG § 9 Nr. 3, AO § 12 Satz 2 Nr. 8, AO § 12 Satz 1, DBA-Niederlande Art. 5, DBA-Niederlande Art. 2
Schlagwörter Gewerbesteuer, Kürzung, Doppelbesteuerung, Betriebsstätte, Gewinnverteilung, Geschäftsleitung
Rechtsfrage: Gewerbesteuer: Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG bei inländischen Betriebsstätten - Aufteilung der Gewinne zwischen ausländischem Ort der Geschäftsleitung und inländischer Betriebsstätte: 1. Wird nach einem DBA der im Inland befindlichen Betriebsstätte (hier: Baustellen zum Bau von Wohnungen) eines Vertragsstaats das Besteuerungsrecht zugewiesen (Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 DBA-Niederlande), löst dies dann, entweder grundsätzlich oder im Hinblick auf detaillierte inländische Besteuerungsmerkmale, eine Besteuerungspflicht dieses Vertragsstaats aus? Obliegt die Ausgestaltung der Besteuerung einzig innerstaatlichem Recht (hier: § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG), soweit das DBA keine Einschränkungen vorgibt? - 2. Ist für die Zuordnungsentscheidung über die Aufteilung der Gewinne zwischen ausländischer Geschäftsleitungs-Betriebsstätte und inländischen Betriebsstätten der Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer zu berücksichtigen - 3. Bedeuten im Rahmen eines Joint Audits getroffene Vereinbarungen über die Zuweisung von Gewinnen (hier: aus der Bebauung und Veräußerung der Wohngrundstücke) eine verbindliche Festlegung der Beteiligten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 28.05.2020
Vorinstanz/AZ: 9 K 1904/18 G
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 12 20