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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 25/16 (BFH)
§§: EStG § 85 Abs. 1 Satz 4, EStG § 79, EStG § 66 Abs. 2
Schlagwörter Altersvorsorgezulage, Kinderzulage, Eheähnliche Gemeinschaft, Kindergeld, Auszahlung
Rechtsfrage: Hat eine nach § 79 EStG zur Altersvorsorge berechtigte Mutter, die mit dem Kindsvater in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt und an die das vom Kindsvater beantragte Kindergeld ausbezahlt wird, Anspruch auf die Kinderzulage gemäß § 85 Abs. 1 Satz 4 EStG i.V.m. § 66 Abs. 2 EStG? Sieht die Auslegung des Gesetzeswortlauts in § 85 EStG die tatsächliche Auszahlung des Kindergeldes für die Berechtigung zur Kinderzulage unabhängig von der Kindergeldfestsetzung und der Kindergeldberechtigung als maßgebend an? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 14.07.2016
Vorinstanz/AZ: 10 K 10272/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 20 16
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.12.2017
Erledigungs-Az: X R 25/16 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 06 91, SIS 18 05 18