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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 22/22 (BFH) |
§§: | KStG § 27 Abs. 1 Satz 1, KStG § 28 Abs. 2, AktG § 23, AktG § 36 a, AktG § 54, AktG § 222 |
Schlagwörter | Einlagekonto, Wirtschaftliche Neugründung, Stammeinlage, Kapitalrücklage |
Rechtsfrage: | Ist die erneute Leistung der Stammeinlage im Rahmen einer wirtschaftlichen Neugründung im Rahmen der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos als nicht bestandserhöhende Leistung in das Nennkapital zu qualifizieren oder handelt es sich um eine nicht (zusätzlich) in das Nennkapital erbrachte Leistung, die den festzustellenden Bestand im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG erhöht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 28.09.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 1869/20 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 23 00 14 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.02.2025 |
Erledigungs-Az: | VIII R 22/22 |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches AZ: I R 52/22 - Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 07 09 |