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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-635/21 (EuGH) |
§§: | KN Unterpos. 9401 8000, KN Unterpos. 3926 9092, KN Unterpos. 6306 9000, DVO (EU) Nr. 2016/1821 |
Schlagwörter | EG, EU, Zoll, Tarifierung, Einreihung, Zolltarif, Air Lounger |
Rechtsfrage: | Ist die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.7.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1821 der Kommission vom 6.10.2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif dahin auszulegen, dass sog. Air Lounger wie die vorliegenden und im Beschluss näher beschriebenen in die Unterposition 9401 8000 einzureihen sind? |
Vorinstanz: | FG Bremen |
Vorinstanz/Datum: | 18.08.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 93/19 (2) |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 23 04 26 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 09.02.2023 |
Erledigungs-Az: | Rs C-635/21 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 02 57 |