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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | 2 BvR 2951/14 (BVerfG) |
| §§: | EStG 2002 § 34 Abs. 2 Nr. 4, EStG 1997 i.d.F. vom 24.3.1999 § 2 Abs. 3, GG Art. 3 Abs. 1, FGO § 118 Abs. 2 |
| Schlagwörter | Außerordentliche Einkünfte, Tarifbegünstigung, Rechtsanwalt, Praxiswert, Bindung, Verlustausgleich |
| Rechtsfrage: | Keine Tarifbegünstigung des Erfolgshonorars eines Rechtsanwalts nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG - Bindung des BFH an die Auslegung einer tatsächlichen Verständigung durch das FG - entgeltlich erworbener Praxiswert - Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 - Verfassungsbeschwerde |
| Vorinstanz: | BFH |
| Vorinstanz/Datum: | 16.09.2014 |
| Vorinstanz/AZ: | VIII R 1/12 (NV) |
| Erledigendes Gericht: | BVerfG |
| Erledigungs-Datum: | 24.03.2016 |
| Erledigungs-Az: | 2 BvR 2951/14 |
| Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen |