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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 47/09 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Doppelte Haushaltsführung, Wegverlegung, Lebensmittelpunkt, Berufliche Veranlassung, Umzug |
Rechtsfrage: | Doppelte Haushaltsführung im sog. Wegverlegungsfall. Unter welchen Voraussetzungen sind Umzugskosten bei fehlender Verlegung des Lebensmittelpunkts als Werbungskosten anzuerkennen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 22.04.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 977/06 E |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.03.2010 |
Erledigungs-Az: | VI R 47/09 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 18 22 |